Informationen zur Berufsausbildung
Die folgenden Hinweise sind Kurzinformationen. Aufgrund der Komplexität der jeweiligen Sachverhalte ist nicht beabsichtigt, diese allumfassend darzustellen. Für weiterführende Fragen und Informationen stehen Ihnen unsere Ausbildungsberater jederzeit gerne zur Verfügung.
Charakteristisch für die duale Berufsausbildung ist, dass die Auszubildenden die für die Berufsausübung notwendigen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) in einem Ausbildungsbetrieb und in einer Berufsschule erwerben.
Grundlage für die betriebliche Berufsausbildung sind die als Rechtsverordnung erlassenen bundeseinheitlich geltenden Ausbildungsordnungen. Grundlage für die Lehrpläne der Berufsschulen sind die Rahmenlehrpläne der Kultusministerkonferenz der Bundesländer. Damit die Ausbildung sinnvoll und effektiv verläuft, müssen sich Ausbildungsbetrieb und Berufsschule in der Ausbildung ergänzen. Deshalb besteht die Notwendigkeit, dass sich der Ausbildungsbetrieb mit der Berufsschule abstimmt (Informationen bzgl. Organisation und Inhalt des Berufsschulunterrichtes).
Besonders hilfreich sind Absprachen zum gegenseitigen Informationsaustausch, die Führung eines kooperativen Ausbildungsnachweises (Berichtsheft) und die Berücksichtigung des Berufsschulunterrichtes bei der betrieblichen Ausbildungsplanung.
Der Auszubildende ist verpflichtet, dem Ausbildenden die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen.
Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Auszubildende eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauf folgenden Arbeitstag vorzulegen.
Der Ausbildende ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen.
Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der Bescheinigung angegeben, ist der Auszubildende verpflichtet, eine neue ärztliche Bescheinigung vorzulegen.
Für minderjährige Auszubildende gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz. Für volljährige Auszubildende findet das Arbeitszeitgesetz Anwendung. Die regelmäßige tägliche Ausbildungszeit ist im Ausbildungsvertrag vereinbart.
Jugendliche Auszubildende:
Beschäftigung i. d. R. nicht mehr als 8 Stunden täglich bzw. 40 Stunden wöchentlich
Pausen:
Beschäftigungszeit: mehr als 4,5 bis 6 Stunden – Pausen von insgesamt 30 Minuten Beschäftigungszeit: mehr als 6 Stunden – Pausen von insgesamt 60 Minuten
(Pausen müssen jeweils mindestens 15 Minuten betragen.)
Erwachsene Auszubildende (mindestens 18 Jahre alt)
Beschäftigung i. d. R. an 6 Tagen wöchentlich bis zu 8 Stunden täglich, insgesamt also 48 Stunden wöchentlich
Bis zu 10 Arbeits- bzw. Ausbildungsstunden sind zulässig, wenn die über 8 Stunden hinausgehende Zeit durch Freizeitausgleich binnen höchstens 6 Kalendermonaten wieder ausgeglichen wird.
Pausen:
Beschäftigungszeit: 6 bis 9 Stunden – Pause von mindestens 30 Minuten
Beschäftigungszeit: mehr als 9 Stunden – Pause von mindestens 45 Minuten
(Pausen müssen jeweils mindestens 15 Minuten betragen.)
Die genannten Zeiten sind Höchstarbeitszeiten. Pausen zählen nicht als Arbeitszeit. Wird ein/e Auszubildender/e länger beschäftigt, als es in seinem/ihrem Ausbildungsvertrag vorgesehen ist, so handelt es sich um Überstunden. Für Überstunden besteht ein Anspruch auf Freizeitausgleich oder eine besondere Vergütung (vgl. Ausbildungsvergütung).
Die zuständige Stelle (IHK) hat darüber zu wachen, dass die persönliche und fachliche Eignung der Ausbilder vorliegt (§ 32 BBiG).
Vor erstmaliger Ausbildung oder vor erstmaliger Ausbildung in einem neuen Beruf muss deshalb die Ausbildereignung mit der IHK abgeklärt werden.
Auch über den Wechsel eines Ausbilders ist die IHK zu informieren. Da der Ausbilder den Erfolg der betrieblichen Berufsausbildung entscheidend beeinflusst, bietet die IHK Südthüringen ein umfangreiches Angebot zur Aus- und Weiterbildung der Ausbilder an.
Die neue Ausbilder-Eignungsverordnung (AEVO) ist seit dem 1. August 2009 wieder in Kraft. Damit ist der Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung wieder zu führen. Die am 21. Januar 2009 erlassene Ausbilder-Eignungsverordnung (AEVO) ist im Vergleich zu der vorherigen Verordnung von 1999 inhaltlich und strukturell überarbeitet worden und gilt für alle Ausbildungsbetriebe.
Gemäß Berufsbildungsgesetz ist der Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung neben der persönlichen und beruflichen Eignung, Voraussetzung für die Ausbildung in Unternehmen.
Sind Ausbildungsbetriebe zu spezialisiert, um alle Ausbildungsinhalte vermitteln zu können, bzw. Betriebe zu klein, um alle sachlichen und personellen Ausbildungsvoraussetzungen sicherzustellen, ist es erforderlich, solche Defizite durch Ausbildungsmaßnahmen außerhalb des Ausbildungsbetriebes auszugleichen. Hierzu gehören Ausbildungsmaßnahmen in überbetrieblichen Ausbildungsstätten und in Ausbildungsverbünden.
Die Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte müssen im Berufsausbildungsvertrag angegeben werden.
Der Ausbildungsbetrieb trägt die Kosten dieser Maßnahmen soweit diese nicht über Fördermittel finanziert werden. Zu den erstattungspflichtigen Kosten gehören auch Mehraufwendungen, die der Auszubildende wegen der außerbetrieblichen Ausbildung hat, z. B. für weitere Fahrt, Wohnheimunterbringung und Verpflegung.
Nach § 17 Abs. 1 Berufsbildungsgesetz besteht der Anspruch auf eine angemessene Ausbildungsvergütung. Diese ist nach dem Lebensalter des Auszubildenden so zu bemessen, dass sie mit fortschreitender Berufsausbildung jährlich steigt. Es ist Sache des Ausbildenden und des Auszubildenden sowie der Tarifvertragsparteien, die Höhe der Ausbildungsvergütung, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, festzulegen. Die Höhe der Vergütung ist im Berufsausbildungsvertrag zu regeln.
Beim Abschluss von Berufsausbildungsverträgen gelten unterschiedliche Mindestgrenzen für die Ausbildungsvergütungen (nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu § 17 Abs. 1 Berufsbildungsgesetz - BBiG; vgl. grundlegend BAG, Urteil vom 25.07.2002 - 6 AZR 311/00):
Ausbildungsvergütung nach Tarifvertrag
Tarifliche Ausbildungsvergütung muss gezahlt werden, wenn beide Partner des Berufsausbildungsvertrags tarifgebunden sind, d. h., wenn der Ausbildungsbetrieb im Arbeitgeberverband und der Auszubildende gewerkschaftlich organisiert sind.
Nach Tarif muss ebenfalls gezahlt werden, wenn ein Branchentarifvertrag durch das Bundes- oder Landesarbeitsministerium für allgemeinverbindlich erklärt worden ist.
Tariferhöhungen während der Ausbildungszeit kommen dem Auszubildenden zu Gute.
Ausbildungsvergütung, wenn keine Tarifbindung besteht: 20 Prozent unter Tarif
Auch wenn keine Tarifbindung bzw. kein allgemeinverbindlicher Tarifvertrag besteht, bestimmt sich die rechtlich verbindliche Untergrenze der Ausbildungsvergütung grundsätzlich nach der Branchenzugehörigkeit des Ausbildungsbetriebes.
Kann ein branchenspezifischer Tarif ermittelt werden, darf der nichttarifgebundene Ausbildungsbetrieb die tarifliche Ausbildungsvergütung um 20 Prozent unterschreiten.
Einvernehmliche Abweichung unter die Mindestgrenze möglich?
Wird im Berufsausbildungsvertrag eine Ausbildungsvergütung unterhalb der dargestellten Mindestgrenzen vereinbart, darf die Kammer den Berufsausbildungsvertrag nicht in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eintragen (vgl. § 35 BBiG).
Wird eine zu niedrige Ausbildungsvergütung gezahlt, kann der Auszubildende noch 3 Jahre nach Ausbildungsende seinen Ausbildungsbetrieb auf Zahlung der vollen tariflichen Ausbildungsvergütung in Anspruch nehmen – selbst wenn er sich zunächst mit der niedrigen Vergütungshöhe einverstanden erklärt hatte. Den sonst bei nichttarifgebundenen Unternehmen möglichen Abzug von 20 Prozent unter Tarif lassen die Arbeitsgerichte dann nicht mehr zu.
Unabhängig davon kann die Landesversicherungsanstalt die höheren Sozialversicherungsbeiträge rückwirkend bis zu 4 Jahren - bei vorsätzlicher Nichtbeachtung eines Tarifvertrages sogar bis zu 30 Jahren – nachfordern.
Informationen zu Tarifverträgen und Ansprechpartner
Eine Übersicht über die tariflichen Ausbildungsvergütungen in Thüringen finden Sie unter: http://www.thueringen.de/de/tmwat/arbeit/recht/service/content.html
Sachleistungen
Sachleistungen können in Höhe der nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch festgesetzten Sachbezugswerte auf die Ausbildungsvergütung angerechnet werden, jedoch nicht über 75 % der Bruttovergütung hinaus (§ 17 Abs. 2 BBiG).
Die Vorschrift enthält lediglich ein Verbot einer völligen Umwandlung von Geld- in Sachleistungen, nicht aber das Gebot, dass dem Auszubildenden mindestens 25 % der Bruttovergütung als Geldleistung auszubezahlen sind.
Welcher Betrag von der vereinbarten Ausbildungsvergütung nach der Anrechnung zur Auszahlung übrig bleibt, ergibt sich aus den jeweiligen steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften.
Das Gesetz gibt dem Ausbildenden lediglich die Möglichkeit der Anrechnung von Sachleistungen auf die Vergütung. Ob angerechnet werden kann oder muss, richtet sich nach dem Ausbildungsvertrag oder nach tarifvertraglichen Vereinbarungen.
Mehrarbeit
Geht eine Beschäftigung über die vereinbarte regelmäßige tägliche Arbeitszeit hinaus, so ist diese Zeit gesondert zu vergüten oder durch entsprechende Freizeit auszugleichen (§ 17 Abs. 3 BBiG). Die Höhe der Vergütung für geleistete Überstunden kann in Tarifverträgen geregelt werden und muss jedenfalls angemessen sein. Mehrarbeit liegt nicht vor, wenn Ausbildungszeit vor- und/oder nachgeholt wird, um eine längere Freizeit zu erreichen.
Fälligkeit der Ausbildungsvergütung
Nach § 18 BBiG ist die Vergütung für den laufenden Monat bis zum letzten Arbeitstag des Monats zu zahlen.
Fortzahlung der Vergütung
Die Ausbildungsvergütung ist auch zu zahlen:
Für die Zeit der Freistellung zur Teilnahme am Berufsschulunterricht, für Prüfungen und notwendige Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte (§ 19 in Verb. mit § 15 BBiG), bis zur Dauer von 6 Wochen, wenn sich der Auszubildende für die Berufsaus-bildung bereithält, diese aber ausfällt oder aus einem sonstigen, in seiner Person liegendem Grund unverschuldet verhindert ist, seine Pflichten aus dem Ausbildungsverhältnis zu erfüllen (§ 19 BBiG).
Das Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) vom 26.05.1994 findet auf der Grundlage von § 19 BBiG Anwendung bei:
- unverschuldeter Krankheit,
- medizinischen Maßnahmen der Vorsoge oder Rehabilitation,
- Sterilisation oder Schwangerschaftsabbruch.
Eine ärztliche Bescheinigung muss vorgelegt werden. Das Entgeltfortzahlungsgesetz regelt auch die Entgeltzahlung an gesetzlichen Feiertagen. Bei Ausfall von Arbeitzeit durch einen gesetzlichen Feiertag ist das volle Arbeitsentgelt zu zahlen.
Auszubildende müssen Ausbildungsnachweise führen.
Berichtshefte sollen folgende Funktionen erfüllen:
- Nachweis über Inhalt und Verlauf der Ausbildung,
- Hilfsmittel für die Information und Kooperation der Beteiligten,
- Hilfsmittel zur Verbesserung des Ausbildungserfolges.
In das Berichtsheft werden vor allem die betrieblichen Tätigkeiten, Unterweisungsthemen, Lehrgespräche u. ä. sowie die Themen des Berufschulunterrichts eingetragen.
Den notwendigen Umfang der Berichtsheftführung legt der Ausbildungsbetrieb fest. Der Ausbildende muss den Auszubildenden zum Führen von Berichtsheften anhalten, die benötigten Vordrucke dem Auszubildenden kostenlos zur Verfügung stellen und die Berichtshefte regelmäßig durchsehen. Für die ordnungsgemäße Führung der Berichtshefte trägt der Auszubildende selbst die Verantwortung.
Mit der Ausbildung eines Jugendlichen darf erst begonnen werden, wenn dem/der Ausbildenden eine Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung vorliegt.
Vor Ablauf des ersten Ausbildungsjahres muss sich der/die Jugendliche nachuntersuchen lassen.
Vor Beginn der Berufsausbildung muss zwischen Ausbildenden und dem/der Auszubildenden ein Berufsausbildungsvertrag geschlossen werden (§ 10 BBiG).
Bereits der mündlich geschlossene Vertrag ist rechtskräftig. Der wesentliche Inhalt des Berufsausbildungsvertrages muss vom Ausbildenden unverzüglich nach der Vereinbarung, auf jeden Fall aber vor Beginn der Berufsausbildung schriftlich niedergelegt werden (§ 11 BBiG).
Die Niederschrift des Vertrages ist vom Ausbildenden, von dem/der Auszubildenden und (bei Minderjährigen) von dessen gesetzlichen Vertretern zu unterzeichnen.
Die Vertragsniederschrift muss mindestens Angaben enthalten über:
- Art, sachliche und zeitliche Gliederung sowie Ziel der Berufsausbildung, insbesondere die Berufstätigkeit, für die ausgebildet werden soll,
- Beginn und Dauer der Berufsausbildung,
- Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte,
- Dauer der regelmäßigen täglichen Ausbildungszeit,
- Dauer der Probezeit,
- Zahlung und Höhe der Ausbildungsvergütung,
- Dauer des Urlaubs,
- Voraussetzungen unter denen der Berufsausbildungsvertrag gekündigt werden kann,
- Hinweis auf die Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die auf das Berufsausbildungsverhältnis anzuwenden sind.
Der Ausbildende ist verpflichtet, unverzüglich nach Abschluss des Berufsausbildungsvertrages, die Eintragung in das Verzeichnis der Ausbildungsverhältnisse zu beantragen. Nachträgliche Änderungen des Inhaltes des Berufsausbildungsvertrages müssen der IHK angezeigt werden!
Grundsätzlich sind Auszubildende für den Berufsschulunterricht freizustellen. Beginn des Berufsschulunterrichtes vor 09:00 Uhr – keine Beschäftigung im Ausbildungsbetrieb möglich.
Jugendliche Auszubildende:
Bei mehr als fünf Unterrichtsstunden an einem Schultag pro Woche sind Auszubildende bei Teilzeitunterricht für den Rest des Tages von der betrieblichen Ausbildung befreit.
Bei mehreren Schultagen pro Woche bestimmt der Betrieb den Tag, an dem der Auszubildende nach der Schule freigestellt wird.
An den übrigen Tagen hat der Jugendliche nach der Berufsschule die Ausbildung im Betrieb aufzunehmen. Deren Dauer beträgt an solchen Tagen die zeitliche Differenz zwischen der für den Tag üblichen Ausbildungsdauer und der Berufsschulzeit einschließlich der Pausen. Die Fahrzeiten zwischen Wohnung, Schule und Betrieb gelten also nicht als Ausbildungszeit.
Bei Blockunterricht, der eine volle Kalenderwoche von Montag bis Freitag umfasst, können die jugendlichen Auszubildenden nur zu einer höchstens zweistündigen Veranstaltung je Woche in den Betrieb bestellt werden. Ansonsten sind sie freizustellen. Umfasst ein Blockunterricht weniger als eine Kalenderwoche, gilt die Freistellungsregelung zum Teilzeitunterricht.
Erwachsene Auszubildende:
Für volljährige Auszubildende fehlt es an einer ausdrücklichen Anrechnungsvorschrift der Berufsschulzeiten auf die betriebliche Ausbildungszeit. Die u. g. Ausführungen beziehen sich auf die geltenden Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes und auf die Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichtes.
Zeitraum der Anrechnungspflicht:
Unterrichtszeit, Pausen und die Zeit, die der Auszubildende benötigt, um von der Berufsschule in den Betrieb zurückzukehren, werden angerechnet
Nicht gerechnet werden: Wegezeiten, die der Auszubildende von seiner Wohnung bis zur Berufsschule benötigt.
Möglichkeit der Anrechnung der Berufsschulzeiten auf die betriebsübliche Ausbildungszeit:
Nur, wenn während der Unterrichtszeit der Berufsschule betriebliche Ausbildung stattfinden könnte. Dann geht Berufsschule vor, eine Anrechnung muss erfolgen. D. h. dies ist nur möglich, wenn Berufsschulzeiten und übliche Arbeitszeiten parallel liegen.
Die Anrechnung erfolgt auf die höchstzulässige Arbeitszeit gem. Arbeitszeitgesetz. Diese beträgt bei einer 5-Tage-Woche 40 Stunden und bei einer 6-Tage-Woche 48 Stunden.
Liegt der Berufsschulunterricht außerhalb der betrieblichen Ausbildungszeit kann dies dazu führen, dass die Ausbildungszeit insgesamt (Berufsschule + betriebliche Ausbildung) größer als die vertragliche Ausbildungszeit ist. Es muss allerdings gewährleistet sein, dass der Auszubildende während dieser Zeit auch ausgebildet wird und es sich generell für die Belegschaft um betriebliche Arbeitszeiten handelt. Die gesetzliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden pro Woche darf aber in keinem Fall überschritten werden.
Einzelheiten und branchenspezifische Besonderheiten können bei der Ausbildungsberatung erfragt werden.
Auszubildende dürfen nur eingestellt werden, wenn die Ausbildungsstätte nach Art und Einrichtung für die Berufsausbildung geeignet ist.
Außerdem ist ein angemessenes Verhältnis zwischen den Fachkräften und der Zahl der Auszubildenden sicherzustellen. In der Regel sollen pro Ausbildungsverhältnis drei Fachkräfte fest angestellt sein.
Die Eignung einer Ausbildungsstätte, in der die vorgeschriebenen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nicht in vollem Umfang vermittelt werden können, ist gegeben, wenn geeignete Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte durchgeführt werden können (§ 27 BBiG).
Die Eignungsfeststellung erfolgt durch Ausbildungsberater/-innen der IHK. Im Wesentlichen geht es darum, dass die in der jeweiligen Ausbildungsordnung festgelegten Inhalte in vollem Umfang vermittelt werden. (§ 32 BBiG).
Fachkompetenz
ermöglicht, bestimmte Aufgaben in beruflichen Zusammenhängen zielgerichtet zu bearbeiten.
Methodenkompetenz
umfasst Strategie, Organisation, Aufbau und Anlage einer Handlung.
Sozialkompetenz/Personalkompetenz
ermöglicht, die berufliche Handlung auch in sozialen Zusammenhängen zu bewältigen.
Diese Qualifikationskomponenten und Kompetenzarten werden in der Ausbildung grundsätzlich nicht isoliert, sondern gemeinsam anhand komplexer Aufgabenstellungen vermittelt und gefördert. Fachkompetenz, Methodenkompetenz und soziale Kompetenz sollen in der Persönlichkeitsentwicklung des Jugendlichen während der Ausbildung gleichberechtigt nebeneinander stehen. Entsprechende Qualifikationen sind in den meisten Ausbildungsrahmenplänen aufgeführt.
Die Kündigung ist eine einseitig empfangsbedürftige Willenserklärung (Zugang erforderlich). Sie erfolgt in der Schriftform.
Arten von Kündigungen:
Kündigung während der Probezeit
- ohne Angabe von Gründen
- beide Parteien haben das Recht zur Kündigung
- fristlos
- kein Verschulden erforderlich
Fristgemäße Kündigung nach Ablauf der Probezeit
- Kündigungsgrund ist zu benennen (Aufgabe der Berufsausbildung, Berufswechsel)
- Kündigung nur durch Auszubildenden möglich
- 4 Wochenfrist
Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
- Unzumutbarkeit der Fortsetzung der Berufsausbildung
- Einsatz erzieherischer Mittel (Abmahnung)
- Kündigungsgründe sind zu benennen.
- beide Parteien haben das Recht zur Kündigung
- fristlos
- nur möglich innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntwerden des wichtigen Grundes
Die IHK rät dringend dazu, vor einer beabsichtigten Kündigung, die Ausbildungsberatung in Anspruch zu nehmen, da es zur Beurteilung der Kündigungsgründe eine umfangreiche Rechtssprechung gibt und bestimmte Formalien einzuhalten sind.
Wer noch nicht volljährig ist, kann nur kündigen, wenn der gesetzliche Vertreter zustimmt. Wird einem Minderjährigen gekündigt, muss die Kündigung gegenüber dem gesetzlichen Vertreter ausgesprochen werden.
Der Ausbildende ist u. a. verpflichtet:
- den Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit zu vermitteln, die zum Erreichen des Ausbildungszieles erforderlich ist, und
- die Berufsausbildung in einer durch ihren Zweck gebotenen Form planmäßig, zeitlich und sachlich gegliedert so durchzuführen, dass das Ausbildungsziel in der vorgesehenen Zeit erreicht werden kann.
- selbst ausbilden oder einen/e Ausbilder/in ausdrücklich beauftragen, die Ausbildung durchzuführen.
- alle zur betrieblichen Ausbildung erforderlichen Ausbildungsmittel den Auszubildenden kostenlos zur Verfügung zu stellen. Dies gilt auch für Materialien, die zum Ablegen von Zwischen- und Abschlussprüfungen, auch soweit solche nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses stattfinden, erforderlich sind.
- den Auszubildenden zur Teilnahme am Berufsschulunterricht anzuhalten und die Auszubildenden für die Teilnahme am Berufsschulunterricht und für notwendige Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte freizustellen.
- die Auszubildenden zum Führen von schriftlichen Ausbildungsnachweisen anzuhalten und diese durchzusehen.
Schließlich hat der Ausbildende dafür Sorge zu tragen, dass Auszubildende charakterlich gefördert sowie sittlich und körperlich nicht gefährdet werden (14 Abs. 1 BBiG).
Nach § 14 Abs. 2 dürfen den Auszubildenden nur Aufgaben übertragen werden, die dem Ausbildungszweck dienen und ihren körperlichen Kräften angemessen sind. Am Ende der Ausbildungszeit hat der Ausbildende dem Auszubildenden ein Zeugnis auszustellen (§ 16 BBiG).
Der Auszubildende ist u. a. verpflichtet:
- sich zu bemühen, die berufliche Handlungsfähigkeit zu erwerben, die zum Erreichen des Ausbildungsziels erforderlich ist.
- sorgfältig zu arbeiten, an Ausbildungsmaßnahmen teilzunehmen, für die sie nach § 15 BBiG freigestellt sind,
- den Weisungen der Ausbildenden, der Ausbilder/innen oder anderer weisungs-berechtigter Personen zu folgen,
- die für die Ausbildungsstätte geltende Ordnung zu beachten,
- Werkzeuge, Maschinen und sonstigen Einrichtungen pfleglich zu behandeln und
- über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Stillschweigen zu wahren.
Das Berufsausbildungsverhältnis beginnt mit der Probezeit. Sie muss mindestens einen Monat und darf höchstens vier Monate betragen (§ 20 BBiG). Sie ist in der Niederschrift des Ausbildungsvertrages festzulegen.
Ausnahme:
Wird die Ausbildung während der Probezeit um mehr als ein Drittel dieser Zeit unterbrochen, z. B. wegen Krankheit, kann die Probezeit auf Antrag um den Zeitraum der Unterbrechung verlängert werden.
Zwischenprüfung
Ein Test auf "halbem Wege" soll den Ausbildungsstand und eventuelle Lücken sichtbar machen. Unsere IHK führt Zwischenprüfungen durch, an denen jeder/jede Auszubildende teilnehmen muss. Der/die Auszubildende und der Betrieb erhalten anschließend das Prüfungsergebnis.
Abschlussprüfung
Das Berufsausbildungsverhältnis endet mit Ablauf der vereinbarten Ausbildungszeit oder - oft etwas eher - mit dem erfolgreichen Abschluss der IHK-Prüfung.
Der/die Auszubildende wird zur Abschlussprüfung zugelassen, wenn
- ein Ausbildungsvertrag im Verzeichnis der Kammer eingetragen ist,
- die Ausbildungszeit soweit zurückgelegt ist, dass die erforderlichen Kenntnisse, Fertigkeiten und berufliche Erfahrungen vermittelt werden konnten,
- er/sie an einer Zwischenprüfung teilgenommen und vorgeschriebene Ausbildungs- und Tätigkeitsnachweishefte geführt hat.
Die Abschlussprüfung wird vor dem Prüfungsausschuss der IHK abgelegt. Besteht der/die Auszubildende vor Ablauf der Ausbildungszeit die Abschlussprüfung, so endet das Berufsausbildungsverhältnis mit dem Bestehen der Abschlussprüfung. Jeder, der die Abschlussprüfung besteht, erhält von der IHK ein Prüfungszeugnis.
Abschlussprüfung in zwei zeitlich auseinander fallenden Teilen
Bei der Abschlussprüfung in zwei zeitlich auseinander fallenden Teilen (sog. „Gestreckte Abschlussprüfung“) - ersetzt der erste Teil der Abschlussprüfung die Zwischenprüfung
(§ 5 Abs. 2 Nr. 2 BBiG). Das Ergebnis des ersten Teils fließt - im Gegensatz zum Ergebnis der Zwischenprüfung - in das Gesamtergebnis der Abschlussprüfung ein.
Sollte es einmal gar nicht klappen und zu ernsten Auseinandersetzungen kommen, muss der erste Schritt der Versuch einer Einigung sein. Dazu ist bei der IHK Südthüringen ein Schlichtungsausschuss eingerichtet. Nur wenn es zu keiner Einigung kommt, ist der Weg zum Arbeitsgericht frei.
Zuständigkeit :
- Für die Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Auszubildenden und Ausbildenden aus einem bestehenden Berufsausbildungsverhältnis
- Nur für Berufsausbildungsverhältnisse im Sinne des § 1 Abs. 3 BBiG und des § 10 BBiG zuständig, nicht für Umschulungsverhältnisse
- Setzt sich aus je einem Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer zusammen.
- Die Verhandlung vor dem Ausschuss ist nicht öffentlich.
- Die IHK Südthüringen führt die Geschäftsstelle des Schlichtungsausschusses.
Bei Streitigkeiten bzw. Forderungen nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses ist nur noch die Klageerhebung beim zuständigen Arbeitsgericht möglich.
Aufgaben des Schlichtungsausschusses:
- Streitigkeiten bezüglich der Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung des Berufsausbildungsverhältnisses
- Bei rechtlich zu würdigenden Streitigkeiten zwischen Ausbildenden und Auszubildenden innerhalb des Ausbildungsverhältnisses
- Der Schlichtungsausschuss muss in einem Streitfall vor der Inanspruchnahme des Arbeitsgerichtes angerufen werden.
- Die Verhandlung vor dem Ausschuss ist also eine unverzichtbare Prozess-voraussetzung für den Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht und ersetzt das arbeitsgerichtliche Güteverfahren.
- Eine Frist zur Anrufung des Schlichtungsausschusses ist gesetzlich bisher nicht geregelt. Es wird die Auffassung vertreten, dass der Ausschuss unverzüglich anzurufen sei, da das Bedürfnis nach einem beschleunigten Verfahren objektiv gegeben ist.
- Der Ausschuss wird nur auf Antrag des Auszubildenden oder des Ausbildenden tätig. Ist der Auszubildende minderjährig, so kann der Antrag nur von den gesetzlichen Vertretern gestellt werden.
Der Antrag ist bei der Abteilung Aus- und Weiterbildung der Industrie- und Handelskammer Südthüringen Hauptstraße 33, 98529 Suhl-Mäbendorf in 2-facher Ausfertigung einzureichen oder mündlich zu Protokoll zu geben.
Der Urlaub für jugendliche Auszubildende richtet sich nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz. Gem. § 19 Abs. 2 JArbSchuG haben Minderjährige folgenden Anspruch auf Erholungsurlaub:
Der Urlaub beträgt jährlich
- mindestens 30 Werktage, wenn der/die Auszubildende zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 16 Jahre alt ist,
- mindestens 27 Werktage, wenn der/die Auszubildende zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 17 Jahre alt ist,
- mindestens 25 Werktage, wenn der/die Auszubildende zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 18 Jahre alt ist.
- mindestens 24 Werktage für erwachsene Auszubildende.
Werktage sind alle Tage außer Sonn- und Feiertage. Auf Basis einer 5-Tage-Woche entsprechen daher: 30 Werktage 25 Arbeitstagen, 27 Werktage 23 Arbeitstagen, 25 Werktage 21 Arbeitstagen, 24 Werktage 20 Arbeitstagen. Der Urlaub soll möglichst zusammenhängend in den Berufsschulferien genommen werden.
Der Urlaub für erwachsene Auszubildende richtet sich nach dem Bundesurlaubsgesetz. Gem. § 3 BUrlG haben Auszubildende einen Anspruch auf mindestens 24 Werktage (20 Arbeitstage) Urlaub.
Die in der Ausbildungsordnung des jeweiligen Berufes vorgegebene Ausbildungsdauer wird kürzer, wenn:
- der/die Auszubildende vor Beginn der Ausbildung ein fachlich einschlägiges Berufsgrundbildungsjahr oder außerhalb eine Fachschule besucht hat,
- die Vertragsparteien im Ausbildungsvertrag ihren beiderseitigen Willen auf eine kürzere Ausbildungsdauer mitteilen und die IHK dem zustimmt,
- es sich während der Ausbildung herausstellt, dass das Ausbildungsziel auch in einer kürzeren Ausbildungsdauer erreicht werden kann, einer der Vertragspartner die Verkürzung bei der IHK beantragt und diese zustimmt, oder
- der/die Auszubildende im Betrieb und in der Berufsschule mindestens "gute" Leistungen zeigt, bei der IHK die vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung beantragt und diese besteht.
Auf Antrag des/der Auszubildenden bei der IHK kann die Ausbildungszeit verlängert werden:
- wenn der/die Auszubildende das Ausbildungsziel unverschuldet sonst nicht erreicht,
- wenn der/die Auszubildende die Abschlussprüfung voraussichtlich nicht bestehen würde (insbesondere nach längerer Krankheit).
Sollte ein Auszubildender/eine Auszubildende die Abschlussprüfung nicht bestehen, so verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis auf sein/ ihr Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens jedoch um ein Jahr. Die Abschlussprüfung kann zweimal wiederholt werden, auch wenn das Ausbildungsverhältnis im Zeitpunkt der Wiederholung nicht mehr besteht.
Auszubildende erhalten in der Regel 3 Zeugnisse:
1. Zeugnis über das Bestehen der Abschlussprüfung (§ 37 BBiG)
2. Zeugnis des Ausbildenden (§ 16 BBiG)
3. Zeugnis der Berufsschule
Auszubildende haben bei jeder Form der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses einen Rechtsanspruch auf ein schriftliches Zeugnis.
Auf den Grund der Beendigung kommt es nicht an. Das Zeugnis des Ausbildenden kann als einfaches oder qualifiziertes ausgestellt sein.
Das einfache Zeugnis muss Angaben über Art, Dauer, Ziel der Berufsausbildung, die erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten des Auszubildenden enthalten.
Aus § 25 BBiG ergibt sich, dass der Anspruch auf Ausstellung eines einfachen Zeugnisses unverzichtbar ist.
Der Auszubildende kann aber auch die Ausstellung eines qualifizierten Zeugnisses verlangen. Dieses muss dann auch Angaben über Führung, Leistung und besondere fachliche Fähigkeiten enthalten. Es ist nur dann zu erteilen, wenn der Auszubildende dies verlangt. Oberstes Gebot der Zeugniserteilung ist, dass es dem Grundsatz der Wahrheit entspricht.
