Ökosteuer - Regelungen für Unternehmen
Was Unternehmer über die Ökosteuer und ihre Teilsteuern Strom- und Energiesteuer wissen müssen, lässt sich nicht in wenigen Worten zusammenfassen. Bemessung und Ermäßigungsregeln der Ökosteuer sind höchst kompliziert. Andererseits kann nur derjenige Wettbewerbsnachteile vermeiden, der diese Regeln kennt. Die näheren Informationen entnehmen Sie dem Merkblatt.
Die IHK Südthüringen rät allen produzierenden Unternehmen zu prüfen, ob sich eine Rückforderung von zu viel gezahlter Energiesteuer lohnt. Dies is z.B. über das Berechnungstool möglich.
Anträge können beim Hauptzollamt Erfurt gestellt werden. Die Formulare zur Steueranmeldung und zur Beantragung der Steuererstattungen finden Sie im elektronischen Formular-Center der Bundeszollverwaltung in den Rubriken "Energiesteuer" und "Stromsteuer".
Als IHK Südthüringen haben wir eine Informationsveranstaltung zu den aktuellen Entwicklungen im Bereich der Energie- und Stromsteuer durchgeführt. Die Dokumente zu dieser Veranstaltung finden Sie ebenfalls als Download.
Die wichtigsten Neuerungen für das Jahr 2011 im Überblick:
- §§ 54 und 55 EnergieStG, §§ 9, 9b und 10 StromStG (Haushaltsbegleitgesetz 2011):
Durch das Haushaltsbegleitgesetz 2011 werden die Ermäßigungen der Strom- und Energiesteuer für das Produzierende Gewerbe und die Land- und Forstwirtschaft abgesenkt. Die Ermäßigung bei den Steuersätzen beträgt nicht mehr 40 %, sondern nur noch 25 %, der Sockelbetrag wird von 512,50 Euro auf 1.000 Euro erhöht und der sogenannte Spitzenausgleich deckt nicht mehr 95 %, sondern nur 90 % der Nettobelastung ab. - § 9b Abs. 2 StromStG n. F. (Haushaltsbegleitgesetz 2011):
Ab dem 1. Januar 2011 kann Strom nicht mehr zum ermäßigten Steuersatz geliefert und bezogen werden, sondern nur noch zum Regelsatz (20,50 Euro/ MWh). Die Erlaubnisscheine (§ 9 Abs. 4 StromStG) verlieren zum 31. Dezember 2010 ihre Gültigkeit. Unternehmen des Produzierenden Gewerbes müssen dann einen Antrag auf Steuererstattung (§ 9b Abs. 2 StromStG n. F.) stellen. - § 54 Abs. 1 EnergieStG, § 9b Abs. 1 StromStG n. F. (Haushaltsbegleitgesetz 2011):
Ab dem 1. Januar 2011 ist die Herstellung von Wärme, Kälte, Licht, Druckluft und mechanischer Energie aus Strom oder Energieerzeugnissen nur dann steuerermäßigt, wenn diese von einem Unternehmen des produzierenden Gewerbes genutzt wird. Überwiegend in der Dienstleistung tätigen Unternehmen, d. h. solchen außerhalb des produzierenden Gewerbes, kommt die Steuerermäßigung nicht mehr zugute (Ausnahme: Lieferung in Druckflaschen). Der Contractor muss prüfen, ob das belieferte Unternehmen ein Unternehmen des produzierenden Gewerbes ist.

