Neue Berufszugangsregeln für Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter
Entgegen dem im ursprünglichen Gesetzentwurf vorgesehen Sachkundenachweis, ist eine Weiterbildungsverpflichtung eingeführt worden.
Die bisher erlaubnisfreie Tätigkeit des Wohnimmobilienverwalters wird erlaubnispflichtig (§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Gewerbeordnung). Darunter fallen künftig auch Mietwohnungsverwalter.
Das bedeutet im Einzelnen:
- Immobilienmakler
Zuverlässigkeit und geordnete Vermögensverhältnisse reichen hier auch weiter als Erlaubnisvoraussetzung aus. Auf eine Pflicht zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung und den Nachweis der Sachkunde wird verzichtet, so dass auch das Erfordernis einer „Alten-Hasen-Regelung“ entfällt.
- Wohnimmobilienverwalter
Für Wohnimmobilienverwalter, dazu gehören Wohnungseigentumsverwalter und Mietverwalter (für Dritte), wird erstmals eine Erlaubnispflicht in der Gewerbeordnung (GewO) eingeführt. Im Gegensatz zu den Immobilienmaklern müssen diese nach den neuen Regelungen neben der Zuverlässigkeit, den geordneten Vermögensverhältnissen auch eine Berufshaftpflichtversicherung nachweisen. Bei Wohnimmobilienverwaltern wird ebenfalls auf die Erfordernis der Sachkunde verzichtet.
Die Übergangsfrist zur Beantragung einer Erlaubnis für Wohnimmobilienverwalter, die am Tag vor dem Inkrafttreten des Gesetzes bereits tätig sind, läuft zum 1. März 2019 ab. Für diejenigen, die die Tätigkeit neu aufnehmen möchten, ist das Inkrafttreten des Gesetzes der maßgebliche Zeitpunkt der Erlaubnispflicht.
- Weiterbildungspflicht
Eine Weiterbildungspflicht besteht sowohl für die Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter
als auch für deren unmittelbar bei den erlaubnispflichtigen Tätigkeiten mitwirkenden Angestellten. Die Weiterbildungspflicht wurde auf einen Umfang von 20 Stunden innerhalb von 3 Jahren festgeschrieben. Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine „Weiterbildungsdelegation“ des Gewerbetreibenden auf seine angestellten Aufsichtspersonen möglich sein. Die weiteren Einzelheiten der Weiterbildungspflicht werden künftig in der Verordnung über die Pflichten der Makler, Darlehensvermittler, Bauträger und Baubetreuer (MaBV) geregelt. Zum jetzigen Zeitpunkt liegt ein Entwurf der Verordnung vor. Die bisherigen Regelungen können daher bis zum Erlass der Verordnung noch Änderungen unterliegen.
Mitarbeiter, die den Nachweis einer erfolgreich abgelegten Abschlussprüfung als „Immobilienkaufmann/-frau“ sowie als „Geprüfte/-r Immobilienfachwirt/-in“ erbringen können, sind in den ersten drei Jahren nach Aufnahme der erlaubnispflichtigen Tätigkeit von der Weiterbildungspflicht befreit. Die Einzelheiten hierzu werden ebenfalls in der MaBV geregelt werden.
Weitere wichtige Punkte aus dem bisherigen Entwurf zur Überarbeitung der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) auf einen Blick:
- Berufshaftpflichtversicherung für Wohnimmobilienverwalter
Die Mindestversicherungssumme beträgt 250 000 Euro für jeden Versicherungsfall und 500 000 Euro für alle Versicherungsfälle eines Jahres. - Weiterbildungs- und Nachweispflicht für Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter
Die Weiterbildung kann in Präsenzform, im Selbststudium, durch betriebsinterne Maßnahmen des Gewerbetreibenden oder in einer anderen geeigneten Form erfolgen. Der Anbieter der Weiterbildung muss sicherstellen, dass bestimmte Anforderungen an die Qualität der Weiterbildungsmaßnahme eingehalten werden (Anlage 2 Entwurf MaBV).
Für zur Weiterbildung Verpflichtete und ihre zur Weiterbildung verpflichteten Beschäftigten, die im Besitz eines Ausbildungsabschlusses als Immobilienkaufmann oder Immobilienkauffrau oder eines Weiterbildungsabschlusses als Geprüfter Immobilienfachwirt oder Geprüfte Immobilienfachwirtin sind, beginnt die Pflicht zur Weiterbildung drei Jahre nach Aufnahme ihrer Tätigkeit.
Die zur Weiterbildung verpflichteten Gewerbetreibenden haben die Nachweise über die Weiterbildungsmaßnahmen aufzubewahren, an denen sie und ihre zur Weiterbildung verpflichteten Beschäftigten teilgenommen haben. Sie müssen gegenüber der zuständigen Behörde spätestens bis zum 31. Januar eines jeden Kalenderjahres, erstmalig zum 31. Januar 2020, unaufgefordert eine Erklärung über die Erfüllung der Weiterbildungspflicht im vorangegangenen Kalenderjahr abzugeben.
Sofern der zur Weiterbildung Verpflichtete oder seine zur Weiterbildung verpflichteten Beschäftigten in einem Kalenderjahr keine Weiterbildungsmaßnahme absolviert haben, hat er dies ebenfalls bis zum 31. Januar eines jeden Kalenderjahres unaufgefordert und in Textform mitzuteilen.
Wer die Erklärung bis zum 31. Januar eines jeden Kalenderjahres nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. - Informationspflichten über berufliche Qualifikationen und Weiterbildungen gegenüber Kunden für Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter
Erlaubnisinhaber sind verpflichtet, dem Auftraggeber beim ersten Geschäftskontakt Angaben in Textform über ihre beruflichen Qualifikationen mitzuteilen. Die Mitteilung kann elektronisch erfolgen. Der Informationspflichtige hat sicherzustellen, dass auch seine unmittelbar bei der erlaubnispflichtigen Tätigkeit mitwirkenden Beschäftigten diese Mitteilungspflicht erfüllen.
Weiterhin müssen die Erlaubnisinhaber ihren Auftraggebern während der jeweiligen Vertragslaufzeit regelmäßig, spätestens zum 31. Januar eines jeden Kalenderjahres, erstmalig zum 31. Januar 2020, Angaben in Textform über die von ihnen im vorangegangenen Kalenderjahr absolvierten Weiterbildungsmaßnahmen mitteilen.
- Hinweis
Wann mit der geänderten Makler- und Bauträgerverordnung gerechnet werden kann, steht leider noch nicht fest.
Die Erlaubnisbehörden werden in Thüringen auch weiterhin die Gewerbebehörden sein.
- Links zu den Dokumentationen:
Gesetz: http://dipbt.bundestag.de/extrakt/ba/WP18/764/76493.htmlEntwurf MaBV: https://www.bundesrat.de/SharedDocs/beratungsvorgaenge/2018/0001-0100/0093-18.html
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